Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Neumarkter Reinigungsdienst für Lüftungsanlagen (NRdfL)

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Neumarkter Reinigungsdienst für Lüftungsanlagen (NRdfL) liegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Anders lautende Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Firma NRdfL – selbst im Falle einer Lieferung / Leistung – nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden mit der schriftlichten Bestätigung durch die Firma NRdfL zu den nachstehenden Bedingungen angenommen.

§ 3 Lieferung / Leistung
3.1 Dem Auftraggeber übermittelte oder vereinbarte Liefer- / Leistungsdaten gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
3.2 Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von der Firma NRdfL auch wenn sie bei Zulieferern eintreten – selbst bei verbindlich vereinbarten Liefer- / Leistungstermin nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Liefer- / Leistungsdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses notwendigen, angemessenen Zeitraum.
3.3 Die Firma NRdfL ist zu Teillieferungen / Teilleistungen berechtigt, sie sind vom Auftraggeber anzunehmen.
3.4 Der Auftraggeber ist von der Firma NRdfL oder dessen Bevollmächtigten über die Art und Umfang der Leistungen (Reinigungen) voll unterrichtet worden, auch darüber, dass es sich um Reinigungsarbeiten und nicht (wenn nicht anders vereinbart) um Erneuerungsarbeiten handelt. Versteckter, unzugänglicher Schmutz oder Schmutzreste die keine Beeinträchtigung der gereinigten Anlage hervorrufen sind selbstverständlich und nicht als Mangel anzuzeigen bzw. zu bewerten.

§ 4 Versand / Gefahrenübergang
4.1 Die Versendung der Ware erfolgt ab Lager der Firma NRdfL in Neumarkt i. d. Opf. Bzw. einer dessen Filialen in der Bundesrepublik Deutschland.
4.2 Die Gefahr des Untergangs und / oder der Verschlechterung bei Lieferung geht in allen Fällen auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand die Lager- oder Geschäftsräume der Firma NRdfL verlassen hat. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus.

§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die Zahlungen sofort bei Übernahme der gelieferten Ware, bzw. sofort nach Erledigung der Arbeiten bar zu leisten.
5.2 Skonto wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Der vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten abgezogen.
5.3 Die Firma NRdfL ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Die Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Auftraggeber. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels sowie im Falle der Nichteinlösung übernimmt die Firma NRdfL keine Gewähr.
5.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Firma NRdfL berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen der Firma NRdfL gegenüber dem Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Auftraggeber.
5.5 Steht der Firma NRdfL ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines (Kauf)Vertrages zu, so kann sie pauschal 15% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Firma NRdfL.

6.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware zu sicherungsübereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter insbesondere Pfändungen oder Abtretungen sind der Firma NRdfL unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
6.3 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.4 Der Auftraggeber trifft bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an die Firma NRdfL ab. Der Auftraggeber ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der Firma NRdfL hin hat der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Die Firma NRdfL ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Auftraggebers offen zu legen.

§ 7 Gewährleistung
7.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Mängel an der Ware bestehen nur, wenn der Auftraggeber diese Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor deren Verarbeitung oder Einbau der Firma NRdfL schriftlich anzeigt. Jeder Auftraggeber entscheidet alleinverantwortlich, ob eine bei der Firma NRdfL bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Gegenstand richtig ist.
7.2 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Mängel an der Leistung bestehen nur, wenn der Auftraggeber diese Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Leistungs- / Reinigungstages der Firma NRdfL schriftlich anzeigt.
7.3 Wird ein Mangel an der Ware oder einer Leistung zurecht gerügt, so ist die Firma NRdfL nach eigener Wahl, jedoch binnen 30 Tagen, berechtigt, kostenlos nachzubessern, den Austausch der schadhaften Teile, durch die Firma NRdfL verursacht, vorzunehmen oder Ersatz zu liefern.
7.4 Bei mehrmaligen Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber zur Minderung der Auftragssumme, mit Absprach und Übereinkunft der Firma NRdfL berechtigt.
7.5 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung, Benutzung oder Veränderung oder auf Verschleiß durch Überbeanspruchung der gelieferten Ware / Leistung, bzw. der Anlagen (Lüfter, Ventilatoren ect.) beruht.
7.6 Die Gewährleistungsdauer beträgt die gesetzlichen 6 Monate soweit nicht längere Garantiezeiten durch die Lieferarten bzw. Hersteller vorgesehen bzw. gegeben sind.
7.7 Die Gewährleistungsansprüche beziehen sich ausschließlich auf den Ersatz der fehlerhaften Materialien. Evtl. anfallenden Lohn, Versand oder Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.8 Die Gewährleistung auf Reinigungsarbeiten die von der Firma NRdfL ausgeführt wurden, beträgt 2 Wochen.

§ 8 Einsendungen
8.1 Alle Einsendungen an die Firma NRdfL sind frei Haus vorzunehmen. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer nicht berechtigten oder unvollständigen Einsendungen. Die Firma NRdfL ist berechtigt, für derartige Einsendungen nach ihrer Wahl entweder eine Kostenpauschale von 25,00 € zu erheben oder aber spezifisch abzurechnen.

§ 9 Allgemeine Haftungsgrenze
9.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen durch die Firma NRdfL oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Abtretung der Ansprüche
10.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.

§ 11 Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln
11.1 Sollte eine der in den AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine wirksame Bestimmung in Kraft treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist die Stadt Neumarkt in der Oberpfalz. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Irrtum und Änderungen vorbehalten. Genannte Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Besitzer.

Nachdruck auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers.